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Versorgungssicherheit
Die Sicherheit der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas ist ein zentrales Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes und nimmt auch in der Arbeit der Bundesnetzagentur einen wichtigen Platz ein. Die Energiewende und der wachsende europäische Stromhandel stellen die deutschen Strom- und Gasnetze vor große Herausforderungen.
Für die Versorgungssicherheit spielen viele Aspekte eine Rolle:
- Strom- und Gasnetze müssen in der Lage sein, ihre Transportaufgaben zu erfüllen
- ausreichende Erzeugungskapazitäten sind notwendig, um den prognostizierten Energiekonsum zu decken
- belastbare Regelungsmechanismen müssen sicherstellen, dass die Netzstabilität auch dann gewahrt wird, wenn sich Einspeisungen in und Entnahmen aus dem Netz nicht die Waage halten
- die Netze müssen hinreichend gegen Eingriffe Dritter abgesichert sein
Auf den folgenden Seiten finden Sie Daten und Fakten zum Stand der Versorgungssicherheit und erfahren, welche vielfältigen Maßnahmen notwendig sind, um die hohe Versorgungsqualität in Deutschland auch weiterhin zu garantieren.
Berichtspflichten bei Versorgungsstörungen (Strom)
Betreiber von Energieversorgungsnetzen (Elektrizität und Gas) sind gemäß § 52 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) dazu verpflichtet, der Bundesnetzagentur jeweils bis zum 30. April eines Jahres einen Bericht über die in ihrem Netz aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen vorzulegen.
Allgemeinverfügung Strom
Mit der Allgemeinverfügung vom 22. Februar 2006 macht die Bundesnetzagentur von der ihr gemäß § 52 S. 5 EnWG verliehenen Kompetenz Gebrauch und trifft Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts.
Die Berichtspflichten bei Versorgungsunterbrechungen erstrecken sich auf alle Elektrizitätsnetzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 2 EnWG, unabhängig von der Größe oder geographischen Lage ihres Netzes. Die Erfassung von Versorgungsunterbrechungen erfolgt je Netzgebiet (Netznummer).
Berichtspflichten bei Versorgungsstörungen (Gas)
Betreiber von Energieversorgungsnetzen (Elektrizität und Gas) sind gemäß § 52 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) dazu verpflichtet, der Bundesnetzagentur einen Bericht über die in ihrem Netz aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen vorzulegen.
Allgemeinverfügung Gas
Mit der Allgemeinverfügung vom 17. Dezember 2008 macht die Bundesnetzagentur von der ihr gemäß § 52 S. 5 EnWG verliehenen Kompetenz Gebrauch und trifft Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts.
Die Berichtspflichten bei Versorgungsunterbrechungen treffen alle Gasnetzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 6 EnWG unabhängig von der Größe oder geographischen Lage ihres Netzes. Die Erfassung von Versorgungsunterbrechungen erfolgt getrennt für die verschiedenen Netzbereiche (Netznummer) eines Netzbetreibers, d.h. es erfolgt keine Erfassung des Gesamtnetzes.